Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Schule-Beruf“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  • Sitz des Vereins ist Bad Marienberg.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Jugendlichen auf ihrem Berufsweg. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Berufswahlorientierung, Weiterbildungsmöglichkeiten und Chancenverbesserung auf dem Berufsmarkt sowie Festigung im Berufsleben. Der Verein soll regional wie auch überregional agieren.
Ziel ist die Hilfestellung von Jugendlichen von der Schule bis in den Beruf sowie zur dortigen Festigung und Absicherung. Primär steht die Einfindung des Jugendlichen in den Beruf im Vordergrund.
Umgesetzt werden soll dieses Ziel durch die Finanzierung von entsprechenden Maßnahmen sowie ehrenamtlicher Unterstützung, Hilfe bei der Organisation und ggf. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten.

§ 3  Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5  Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  • Die Mitgliedschaft wird erworben durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages sowie das Ausfüllen einer entsprechenden Beitrittserklärung. Der Mitgliedsbeitrag bleibt Eigentum des Vereins auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitgliedes.
  • Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein kann durch den Vorstand untersagt werden, wenn die Vereinsziele hierdurch gefährdet werden. Gegen diese Entscheidung kann im Rahmen einer Mitgliedsversammlung Berufung eingelegt werden.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Spenden

  • Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.
  • Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
  • Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.
  • Außerdem wird der Verein auch Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös zur Durchführung der Vereinsziele dienen soll.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem
    -         1. Vorsitzenden
    -         2. Vorsitzende
    -         Kassenwart
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassier. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Ziele des Fördervereins.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorsitzenden oder deren Vertreter anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    • Entgegennahme des Jahresberichts
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl bzw. Neuwahl des Vorstandes
    • Festsetzung des Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für welche die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10  Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen einschließlich der von den Mitgliedern gezahlten Anteile und des gemeinen Werts der Sacheinlagen an das Rote Kreuz im Sinne des  § 2. 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. April 2008 errichtet und am 04. November 2008 überarbeitet.

Tina Noack                                     Anja Brücker-Ulrich                       Hans Noack
1. Vorsitzende                               2. Vorsitzende                               Kassenwart

 
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